\item Der Verein führt den Namen: \textit{IT-Syndikat -- Verein zur Förderung des freien Zugangs zu technischer Fort- und Weiterbildung jeglicher Art}.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und Erhaltung von Infrastruktur zur Vermittlung, Erarbeitung und Verbreitung technischen Wissens und handwerklicher Fähigkeiten mit Fokus und Schwerpunkt auf den sozialen und politischen Implikationen dieser Inhalte sowie der zur Durchführung solcher Projekte notwendigen Abläufe und Vorgehensstrategien.
\item Beurteile eine Häckse oder einen Hacker nach dem, was er oder sie tut und nicht nach üblichen Kriterien wie Aussehen, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht oder gesellschaftlicher Stellung.
\item Das Plenum kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
\item Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen einzubinden.
\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind das Plenum (\S~9 und \S~10), die Generalversammlung (\S~11 und \S~12), der Vorstand (\S\S~13 bis 15), die Rechnungsprüfer (\S~16) und das Schiedsgericht (\S~17).
\item Zum Plenum sind alle Mitglieder mindestens zwei Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied oder ein beliebiges anders ordentliches Mitglied den Vorsitz.
\item Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.\ 1 und Abs.\ 2 lit.\ a--c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs.\ 2 lit.\ d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.\ 2 lit.\ e).
\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
\item Gültige Beschlüsse -- ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
\item Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Das Plenum hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Ergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jede Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
\item Die Funktionsperiode des Vorstands beginnt mit der Wahl des Vorstands in der Generalversammlung und endet durch Entlastung in der darauf folgenden GV.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.\ 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.\ 9) und Rücktritt (Abs.\ 10).
\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.\ für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.\ 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
\item Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Plenums oder der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
\item Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ -- mit Ausnahme der Generalversammlung und dem Plenum -- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
\item Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
\item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
\item Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -- mit Ausnahme der Generalversammlung -- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
\item Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
\item Diese Generalversammlung hat auch -- sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -- über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
\item Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der \S\S~34ff BAO zu verwenden.