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# IT-Syndikat: Statuten \
Fassung 2021
## Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
+ Der Verein führt den Namen: _IT-Syndikat Verein zur Förderung des freien Zugangs zu technischer
Fort- und Weiterbildung jeglicher Art_.
+ In der Alltagskommunikation kann die Bezeichnung "IT-Syndikat" verwendet werden.
+ Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf den Tiroler Raum.
+ Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
## Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und Erhaltung
von Infrastruktur zur Vermittlung, Erarbeitung und Verbreitung technischen Wissens und
handwerklicher Fähigkeiten mit Fokus und Schwerpunkt auf den sozialen und politischen Implikationen
dieser Inhalte sowie der zur Durchführung solcher Projekte notwendigen Abläufe und
Vorgehensstrategien.
*Folgende Handlungs- und Ethischen Richtlinien bilden die Grundlage der Aktionen des Vereins:*
- Mülle nicht in den Daten anderer Leute.
- Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen. Alle Informationen müssen frei sein.
- Der Zugang zu Technik und allem, was einem zeigen kann, wie diese Welt funktioniert, sollte
unbegrenzt und vollständig sein.
- Misstraue Autoritäten fördere Dezentralisierung.
- Beurteile eine Häckse oder einen Hacker nach dem, was er oder sie tut und nicht nach üblichen
Kriterien wie Aussehen, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht oder gesellschaftlicher
Stellung.
- Man kann mit Technik Kunst und Schönheit schaffen.
- Technik kann dein Leben zum Besseren verändern.
## Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
+ Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
+ Als ideelle Mittel dienen:
+ Vorträge,
+ (Diskussions-)Veranstaltungen,
+ Versammlungen,
+ gesellige Zusammenkünfte,
+ Kulturpflege und
+ Informationationsveranstaltungen.
+ Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
+ Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
+ Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und
+ Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
## Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
+ Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
+ Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
+ Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Geld- oder Sachspenden fördern.
## Erwerb der Mitgliedschaft
+ Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
+ Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Plenum. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
## Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
+ Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Plenum mitgeteilt und in das Protokoll
aufgenommen werden.
+ Das Plenum kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
+ Das Plenum kann den Beschluss fassen, ein Mitglied auszuschließen.
## Rechte und Pflichten der Mitglieder
+ Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht im Plenum und der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
+ Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Plenum die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
+ Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Plenum die Einberufung einer
Generalversamm- lung verlangen.
+ Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
+ Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen einzubinden.
+ Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
## Vereinsorgane
Organe des Vereins sind das Plenum (@plenum und @plenum-aufgaben), die Generalversammlung (@gv und
@gv-aufgaben), der Vorstand (@vorstand, @vorstand-aufgaben und @vorstand-posten), die Rechnungsprüfer
(@rechnungsprüfer) und das Schiedsgericht (@schiedsgericht).
## Plenum <plenum>
+ Das Plenum findet regelmäßig statt.
+ Das Plenum findet auf
+ Anforderung eines ordentlichen Mitgliedes
+ Beschluss eines Plenums statt.
+ Zum Plenum sind alle Mitglieder mindestens zwei Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail
(an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand, durch die/eine/n Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin oder ein
ordentliches Mitglied.
+ Die Tagespunkte eines Plenums können auch noch im Laufe des Plenums eingebracht werden.
+ Beim Plenum sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentliche
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
+ Das Plenum ist nach dem festgesetzten Termin mit Erscheinen von mindestens einem Zehntel der
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
+ Den Vorsitz im Plenum führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vereinsmitglied oder ein beliebiges anders ordentliches Mitglied den Vorsitz.
+ Die Beschlussfassungen im Plenum benötigen die Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen,
außer bei Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds. Hier ist die Stimme des betroffenen
Mitglieds nicht zu beachten.
## Aufgaben des Plenums <plenum-aufgaben>
Dem Plenum sind folgende Aufgaben vorbehalten:
+ alle den Verein betreffenden Entscheidungen
+ Eine Entscheidung des Plenums ist nötig, wenn Projekte im Namen des Vereins durchgeführt oder
vom Verein subventioniert werden.
+ Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.
## Generalversammlung <gv>
+ Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
+ Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
+ Beschluss des Plenums oder der ordentlichen Generalversammlung,
+ schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
+ Verlangen der Rechnungsprüfer/innen 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
+ Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s oder der/einer Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüferin
21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 13 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
+ Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin 13 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten) binnen vier Wochen statt.
+ Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. ac), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
+ Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
+ Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
+ Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
+ Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
+ Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
+ Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
## Aufgaben der Generalversammlung <gv-aufgaben>
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
+ Beschlussfassung über den Voranschlag.
+ Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer.
+ Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
+ Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
+ Entlastung des Vorstands.
+ Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder.
+ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
+ Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
+ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
## Vorstand <vorstand>
+ Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
+ Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Das Plenum hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Ergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder/jede Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines/einer Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
+ Die Funktionsperiode des Vorstands beginnt mit der Wahl des Vorstands in der Generalversammlung
und endet durch Entlastung in der darauf folgenden GV. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
+ Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
+ Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
+ Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
+ Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
+ Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
+ Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
+ Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
## Aufgaben des Vorstands <vorstand-aufgaben>
Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und die Exekution der,
durch das Plenum getroffenen, Entschlüsse. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
+ Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis.
+ Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
+ Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
ac dieser Statuten.
+ Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss.
+ Verwaltung des Vereinsvermögens.
+ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
## Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder <vorstand-posten>
+ Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
+ Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau dabei. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des
Plenums.
+ Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
+ Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich des Plenums oder der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
+ Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
+ Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
+ Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
+ Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
## Rechnungsprüfer/in <rechnungsprüfer>
+ Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung und dem Plenum angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
+ Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
+ Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des
§ 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
## Schiedsgericht <schiedsgericht>
+ Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
+ Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
+ Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
## Freiwillige Auflösung des Vereins
+ Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
+ Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
+ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu
verwenden.