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# IT-Syndikat: Statuten \
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Fassung 2021
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## Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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+ Der Verein führt den Namen: _IT-Syndikat – Verein zur Förderung des freien Zugangs zu technischer
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Fort- und Weiterbildung jeglicher Art_.
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+ In der Alltagskommunikation kann die Bezeichnung "IT-Syndikat" verwendet werden.
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+ Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf den Tiroler Raum.
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+ Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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## Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und Erhaltung
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von Infrastruktur zur Vermittlung, Erarbeitung und Verbreitung technischen Wissens und
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handwerklicher Fähigkeiten mit Fokus und Schwerpunkt auf den sozialen und politischen Implikationen
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dieser Inhalte sowie der zur Durchführung solcher Projekte notwendigen Abläufe und
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Vorgehensstrategien.
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*Folgende Handlungs- und Ethischen Richtlinien bilden die Grundlage der Aktionen des Vereins:*
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- Mülle nicht in den Daten anderer Leute.
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- Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen. Alle Informationen müssen frei sein.
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- Der Zugang zu Technik und allem, was einem zeigen kann, wie diese Welt funktioniert, sollte
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unbegrenzt und vollständig sein.
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- Misstraue Autoritäten – fördere Dezentralisierung.
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- Beurteile eine Häckse oder einen Hacker nach dem, was er oder sie tut und nicht nach üblichen
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Kriterien wie Aussehen, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht oder gesellschaftlicher
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Stellung.
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- Man kann mit Technik Kunst und Schönheit schaffen.
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- Technik kann dein Leben zum Besseren verändern.
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## Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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+ Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
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erreicht werden.
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+ Als ideelle Mittel dienen:
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+ Vorträge,
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+ (Diskussions-)Veranstaltungen,
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+ Versammlungen,
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+ gesellige Zusammenkünfte,
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+ Kulturpflege und
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+ Informationationsveranstaltungen.
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+ Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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+ Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
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+ Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und
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+ Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
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## Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
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+ Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
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+ Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
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erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
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+ Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Geld- oder Sachspenden fördern.
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## Erwerb der Mitgliedschaft
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+ Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
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+ Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Plenum. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
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Gründen verweigert werden.
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## Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
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+ Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Plenum mitgeteilt und in das Protokoll
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aufgenommen werden.
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+ Das Plenum kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
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unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der
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Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
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Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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+ Das Plenum kann den Beschluss fassen, ein Mitglied auszuschließen.
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## Rechte und Pflichten der Mitglieder
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+ Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
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Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht im Plenum und der Generalversammlung
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sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
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+ Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Plenum die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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+ Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Plenum die Einberufung einer
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Generalversamm- lung verlangen.
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+ Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
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Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies
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unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
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Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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+ Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
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informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
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Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen einzubinden.
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+ Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
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unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
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Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
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außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
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Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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## Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind das Plenum (@plenum und @plenum-aufgaben), die Generalversammlung (@gv und
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@gv-aufgaben), der Vorstand (@vorstand, @vorstand-aufgaben und @vorstand-posten), die Rechnungsprüfer
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(@rechnungsprüfer) und das Schiedsgericht (@schiedsgericht).
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## Plenum <plenum>
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+ Das Plenum findet regelmäßig statt.
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+ Das Plenum findet auf
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+ Anforderung eines ordentlichen Mitgliedes
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+ Beschluss eines Plenums statt.
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+ Zum Plenum sind alle Mitglieder mindestens zwei Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail
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(an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung
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erfolgt durch den Vorstand, durch die/eine/n Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin oder ein
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ordentliches Mitglied.
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+ Die Tagespunkte eines Plenums können auch noch im Laufe des Plenums eingebracht werden.
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+ Beim Plenum sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentliche
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Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
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Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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+ Das Plenum ist nach dem festgesetzten Termin mit Erscheinen von mindestens einem Zehntel der
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ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
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+ Den Vorsitz im Plenum führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
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Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
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Vereinsmitglied oder ein beliebiges anders ordentliches Mitglied den Vorsitz.
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+ Die Beschlussfassungen im Plenum benötigen die Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen,
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außer bei Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds. Hier ist die Stimme des betroffenen
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Mitglieds nicht zu beachten.
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## Aufgaben des Plenums <plenum-aufgaben>
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Dem Plenum sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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+ alle den Verein betreffenden Entscheidungen
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+ Eine Entscheidung des Plenums ist nötig, wenn Projekte im Namen des Vereins durchgeführt oder
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vom Verein subventioniert werden.
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+ Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.
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## Generalversammlung <gv>
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+ Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
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ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
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+ Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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+ Beschluss des Plenums oder der ordentlichen Generalversammlung,
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+ schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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+ Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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+ Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s oder der/einer Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüferin
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(§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 13 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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+ Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin (§ 13 Abs. 2 letzter Satz dieser
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Statuten) binnen vier Wochen statt.
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+ Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
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Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied
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dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
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unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
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Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
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bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
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+ Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
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beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
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+ Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
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Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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+ Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle
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Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
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Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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+ Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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+ Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
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einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
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geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
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zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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+ Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
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sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
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anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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## Aufgaben der Generalversammlung <gv-aufgaben>
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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+ Beschlussfassung über den Voranschlag.
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+ Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
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Einbindung der Rechnungsprüfer.
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+ Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
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+ Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
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+ Entlastung des Vorstands.
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+ Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
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außerordentliche Mitglieder.
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+ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
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+ Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
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+ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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## Vorstand <vorstand>
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+ Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
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Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
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+ Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Das Plenum hat bei Ausscheiden eines
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gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
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die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
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Vorstand ohne Ergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
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jeder/jede Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
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zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen
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handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
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die Bestellung eines/einer Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
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eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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+ Die Funktionsperiode des Vorstands beginnt mit der Wahl des Vorstands in der Generalversammlung
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und endet durch Entlastung in der darauf folgenden GV. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
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Vorstand ist persönlich auszuüben.
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+ Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
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Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
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Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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+ Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
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Hälfte von ihnen anwesend ist.
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+ Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
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Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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+ Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
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diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
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jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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+ Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
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Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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+ Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
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entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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+ Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
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Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
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Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
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Nachfolgers wirksam.
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## Aufgaben des Vorstands <vorstand-aufgaben>
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Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und die Exekution der,
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durch das Plenum getroffenen, Entschlüsse. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
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einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
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Angelegenheiten:
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+ Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
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Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
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Mindesterfordernis.
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+ Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
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+ Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
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a–c dieser Statuten.
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+ Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
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Rechnungsabschluss.
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+ Verwaltung des Vereinsvermögens.
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+ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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## Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder <vorstand-posten>
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+ Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
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unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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+ Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
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Obmann/Obfrau dabei. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
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Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
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Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
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Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des
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Plenums.
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+ Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
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zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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+ Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
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Wirkungsbereich des Plenums oder der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
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Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
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nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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+ Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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+ Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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+ Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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+ Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
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Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
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## Rechnungsprüfer/in <rechnungsprüfer>
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+ Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
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Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
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Generalversammlung und dem Plenum – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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+ Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
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Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
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und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
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Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
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erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das
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Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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+ Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung
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durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des
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§ 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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## Schiedsgericht <schiedsgericht>
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+ Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
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vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
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Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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+ Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
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gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft
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macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
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innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
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durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen
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binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
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Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
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Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
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angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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+ Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
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aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
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Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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## Freiwillige Auflösung des Vereins
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+ Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
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Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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+ Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
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beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss
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darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
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übertragen hat.
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+ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
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verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu
|
||||
verwenden.
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