statuten: Fill Funktionsperiode gap between GVs
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@ -276,7 +276,7 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Fällt der Vorstand ohne Ergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jede Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
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Fällt der Vorstand ohne Ergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jede Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
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Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr.
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\item Die Funktionsperiode des Vorstands beginnt mit der Wahl des Vorstands in der Generalversammlung und endet durch Entlastung in der darauf folgenden GV.
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Wiederwahl ist möglich.
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Wiederwahl ist möglich.
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Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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